Touristen sind keine Untermieter
Es gibt Neues zum Dauerthema Ferienwohnungen, das für das Gleimviertel nicht uninteressant ist. Nachdem bereits das Abgeordnetenhaus am 21.11.2013 das „Gesetz über das Verbot von Zweckentfremdung von Wohnraum“ verabschiedet hatte, legt nun der Bundesgerichtshof nach. Er entschied darüber, ob ein Mieter seine Wohnung als Ferienwohnung vermieten darf.
Der Beschluss
Die Antwort des zuständigen VIII. Zivilsenats beim BGH in Karlsruhe lautet „nein“! Dies gilt selbst dann, wenn der Vermieter das erlaubt hatte. Der Bundesgerichtshof entschied über einen Fall aus Berlin, in dem es um eine Untervermietung an Touristen ging.
Er widersprach damit einem Urteil des Berliner Landgerichts. Das hatte 2013 die Nutzung als Ferienwohnung gebilligt und eine Räumungsklage des Vermieters abgewiesen.
Berliner Linie
Das liegt auf der Linie des Berliner Gesetzes über das „Verbot von Zweckentfremdung von Wohnraum“. Auswirkungen auf das Gesetz habe das BGH-Urteil nicht, sagt Daniela Augenstein, Sprecherin der Stadtentwicklungsverwaltung. „Das Gesetz richtet sich an die Vermieter. Sie müssen dafür sorgen, dass ihre Wohnungen nicht zweckentfremdet werden.“
aktuelle Lage
Die Frage ist, wie Berlin die neuen Rechtsmittel nutzt. Bisher haben wir in der Praxis noch keine Veränderungen wahrnehmen können. Bei t&c Appartements in der Kopenhagener Straße 72 fährt nach wie vor der Wäscheservice eines Billiganbieters vor.
Wir haben mehrfach darüber berichtet. Siehe hier und hier.
Hartmut Dold